Corona-Regelungen
Die Covid-19-Pandemie stellt uns alle immer wieder neu vor Herausforderungen, die immer wieder neu erscheinenden Coronaschutzverordnungen (CoronaSchVO) gleichermaßen.
Unser Ziel war und ist, möglichst viele unserer Veranstaltungsformate (ggf. in veränderter Form) weiterhin anzubieten und damit vielen Menschen zugänglich zu machen.
Immer wieder neu überlegen und entscheiden wir, was derzeit sinnvoll und verantwortbar ist. Da, wo es möglich ist, versuchen wir (auch) eine Online-Teilnahme durch hybride Formate zu ermöglichen.
Für die präsente Teilnahme im CVJM-Haus gelten derzeit folgende Regelungen:
Die Teilnahme ist nur unter Einhaltung der 2G-Regelung möglich. D.h. Teilnehmende müssen (jüngst) genesen oder vollständig geimpft sein. Bei bzw. vor Betreten des Hauses ist ein entsprechender (amtlicher) Nachweis vorzulegen.
Schüler:innen bis einschl. 17 Jahren gelten nach der CoronaSchVO als vollständig immunisiert und haben damit uneingeschränkt Zugang zu unseren Angeboten.
Derzeit gilt eine Verpflichtung im gesamten Haus dauerhaft eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Empfehlung: FFP2). (Die Mund-Nasen-Bedeckung kann kurzzeitig zum Essen und Trinken abgenommen werden.)
Ebenso besteht eine Pflicht zum Tragen eines med. Mund-Nasen-Schutzes im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Dies gilt insbesondere auf dem Hof und im Wartebereich vor dem Hauseingang.
Das Betreten des Hauses ist Personen, die sich krank fühlen bzw. die Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen, nicht gestattet.
Teilnehmende erklären sich damit einverstanden, dass über die Teilnahme und den Immunisierungsstatus Listen geführt werden. Diese werden vier Wochen unter Verschluss aufbewahrt und anschl. vernichtet.
Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Angebote des CVJM, die nicht im CVJM-Haus stattfinden (bspw. Hauskreise).
Sport- und Tanzangebote unterliegen derzeit der 2G+-Regelung, d.h. zusätzlich zum zuerst genannten Immunisierungsnachweis muss zusätzlich ein offizieller Testnachweis vorgelegt werden. Gruppenverantwortliche können (nach entsprechender Einweisung) beaufsichtigte Selbsttests anbieten.
Durch Veränderung der gesetzlichen Vorgaben können sich die vorstehenden Regelungen jederzeit ändern. Wir bitten um Beachtung der CoronaSchVO in der jeweils gültigen Fassung.